1. DEFINITION
Unter Landesrekord wird die absolute Bestleistung einer Athletin und/oder eines Athleten und/oder einer Mannschaft in einer Sportart oder Disziplin verstanden, die messbar und unter gleichen Bedingungen wiederholbar ist.
2. BERECHTIGUNG
Als Landesrekord anerkannt werden Bestleistungen (gemäss Definition), die ausschliesslich von liechtensteinischen Landesbürgerinnen und/oder Landesbürgern erreicht werden. Dies gilt für Einzel- wie auch für Mannschaftssportarten.
3. REGLEMENTE
Landesrekorde können nur an offiziellen Wettkämpfen, die den Reglementen der internationalen Fachverbände entsprechen, erzielt werden.
4. ZUSTÄNDIGKEIT
Für die Kontrolle, Anerkennung, Mitteilung und Verwaltung der Landesrekorde sind die Sportfachverbände zuständig. Sie erstellen die entsprechenden Reglemente in ihren Sportarten basierend auf diesem LOSV Reglement.
5. ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Landesrekorde, die vor Inkrafttreten dieses Reglements von Ausländerinnen und/oder Ausländern gehalten werden, bleiben solange gültig, bis diese von liechtensteinischen Landesbürgerinnen und/oder Landesbürgern egalisiert oder überboten werden.
LOSV · LIECHTENSTEINISCHER OLYMPISCHER SPORTVERBAND
gezeichnet:
Leo Kranz, Präsident
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss am 3. November 2003
1. DEFINITION
Unter Landesrekord wird die absolute Bestleistung einer Athletin und/oder eines Athleten und/oder einer Mannschaft in einer Sportart oder Disziplin verstanden, die messbar und unter gleichen Bedingungen wiederholbar ist.
2. BERECHTIGUNG
Als Landesrekord anerkannt werden Bestleistungen (gemäss Definition), die ausschliesslich von liechtensteinischen Landesbürgerinnen und/oder Landesbürgern erreicht werden. Dies gilt für Einzel- wie auch für Mannschaftssportarten.
3. REGLEMENTE
Landesrekorde können nur an offiziellen Wettkämpfen, die den Reglementen der internationalen Fachverbände entsprechen, erzielt werden.
4. ZUSTÄNDIGKEIT
Für die Kontrolle, Anerkennung, Mitteilung und Verwaltung der Landesrekorde sind die Sportfachverbände zuständig. Sie erstellen die entsprechenden Reglemente in ihren Sportarten basierend auf diesem LOSV Reglement.
5. ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Landesrekorde, die vor Inkrafttreten dieses Reglements von Ausländerinnen und/oder Ausländern gehalten werden, bleiben solange gültig, bis diese von liechtensteinischen Landesbürgerinnen und/oder Landesbürgern egalisiert oder überboten werden.
LOSV · LIECHTENSTEINISCHER OLYMPISCHER SPORTVERBAND
gezeichnet:
Leo Kranz, Präsident
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss am 3. November 2003