Liechtensteinischer
Olympischer Sportverband
Im Rietacker 4
FL-9494 Schaan
Tel. 00423 232 37 57

Reglement Landesrekorde

1. DEFINITION

Unter Landesrekord wird die absolute Bestleistung einer Athletin und/oder eines Athleten und/oder einer Mannschaft in einer Sportart oder Disziplin verstanden, die messbar und unter gleichen Bedingungen wiederholbar ist.

 

2. BERECHTIGUNG

Als Landesrekord anerkannt werden Bestleistungen (gemäss Definition), die ausschliesslich von liechtensteinischen Landesbürgerinnen und/oder Landesbürgern erreicht werden. Dies gilt für Einzel- wie auch für Mannschaftssportarten.

 

3. REGLEMENTE

Landesrekorde können nur an offiziellen Wettkämpfen, die den Reglementen der internationalen Fachverbände entsprechen, erzielt werden.

 

4. ZUSTÄNDIGKEIT

Für die Kontrolle, Anerkennung, Mitteilung und Verwaltung der Landesrekorde sind die Sportfachverbände zuständig. Sie erstellen die entsprechenden Reglemente in ihren Sportarten basierend auf diesem LOSV Reglement.

 

5. ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Landesrekorde, die vor Inkrafttreten dieses Reglements von Ausländerinnen und/oder Ausländern gehalten werden, bleiben solange gültig, bis diese von liechtensteinischen Landesbürgerinnen und/oder Landesbürgern egalisiert oder überboten werden.


LOSV · LIECHTENSTEINISCHER OLYMPISCHER SPORTVERBAND
gezeichnet:
Leo Kranz, Präsident

Genehmigt durch Vorstandsbeschluss am 3. November 2003

1. DEFINITION

Unter Landesrekord wird die absolute Bestleistung einer Athletin und/oder eines Athleten und/oder einer Mannschaft in einer Sportart oder Disziplin verstanden, die messbar und unter gleichen Bedingungen wiederholbar ist.

 

2. BERECHTIGUNG

Als Landesrekord anerkannt werden Bestleistungen (gemäss Definition), die ausschliesslich von liechtensteinischen Landesbürgerinnen und/oder Landesbürgern erreicht werden. Dies gilt für Einzel- wie auch für Mannschaftssportarten.

 

3. REGLEMENTE

Landesrekorde können nur an offiziellen Wettkämpfen, die den Reglementen der internationalen Fachverbände entsprechen, erzielt werden.

 

4. ZUSTÄNDIGKEIT

Für die Kontrolle, Anerkennung, Mitteilung und Verwaltung der Landesrekorde sind die Sportfachverbände zuständig. Sie erstellen die entsprechenden Reglemente in ihren Sportarten basierend auf diesem LOSV Reglement.

 

5. ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Landesrekorde, die vor Inkrafttreten dieses Reglements von Ausländerinnen und/oder Ausländern gehalten werden, bleiben solange gültig, bis diese von liechtensteinischen Landesbürgerinnen und/oder Landesbürgern egalisiert oder überboten werden.


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Leo Kranz, Präsident

Genehmigt durch Vorstandsbeschluss am 3. November 2003

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